Allgemeine Geschäftsbedingungen
- der
- Vital Media Design / Computerheld
- Altgraben 31
- +41 62 552 00 24
- 4624 Härkingen
- hilfe@computerheld.ch
- Allgemeine Vertragsbestimmungen
- 1.1 Allgemein
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstleistungen, welche durch Vital Media Design (nachfolgend „Vital Media Design“) den Kunden erbracht werden. Kunden sind Personen und Firmen, welche von Vital Media Design Dienstleistungen beziehen, Software- Produkte erwerben oder Lizenzen erhalten oder von Vital Media Design Abklärungen im Hinblick auf solche Transaktionen oder Dienstleistungen vornehmen lassen.
- 1.2 Leistungen
- Unter Dienstleistungen sind sämtliche Arbeitsleistungen von Vital Media Design zu verstehen, die diese für den Kunden erbringt, beispielsweise
- – Ausbildung und Schulung von Mitarbeitern des Kunden,
- – Consulting Dienstleistungen,
- – Erstellen von Konzepten und Dokumentation,
- – Projektplanung, -steuerung und -überwachung,
- – Integration und Installation von Software.
- Diese Aufzählung ist weder ausführlich noch abschliessend. Weitere Informationen über Dienstleistungen können von Vital Media Design bezogen werden.
Umfang der Dienstleistungen- 2.1 Grundlage
- Für den Umfang der von Vital Media Design zu erbringenden Dienstleistungen gilt in erster Linie die vom Kunden gegengezeichnete Auftragsumschreibung in der schriftlichen Offerte von Vital Media Design und/oder die durch den Kunden gegengezeichnete Auftragsbestätigung / oder des Vertragsanhanges. In zweiter Linie gilt die, auch in anderer Form, im Anschluss an die vorerwähnte Offerten Umschreibung erfolgte Auftragserteilung durch den Kunden, soweit sie darüber hinaus geht und von Vital Media Design nicht abgelehnt oder eingeschränkt wurde.
- 2.2 Gültigkeit
- Ohne gegenteiligen ausdrücklichen Vorbehalt in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Kunden darf Vital Media Design davon ausgehen, dass Auftragserteilungen seitens der Kunden auch dann gültig erfolgt sind, wenn sie
- – mündlich von einem am Projekt/Auftrag beteiligten Mitarbeiter des Kunden erteilt werden und von Vital Media Design nachträglich schriftlich bestätigt wird (e-mail genügt); oder
- – von einem Zeichnungsberechtigten des Kunden erteilt werden, wobei Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung (wie namentlich kollektive Zeichnungsberechtigung) nicht gelten
- 2.3 Änderungen
- Während der Dauer der Erbringung von Dienstleistungen können der Kunde wie auch Vital Media Design jederzeit schriftliche Änderungen dieser Leistungen vorschlagen. Schlägt der Kunde Änderungen vor, teilt ihm Vital Media Design innert höchstens 5 Arbeitstagen mit, ob die Änderung möglich ist und wie sich diese auf den Vertrag, insbesondere auf Preis und Termine, auswirkt. Bis zum Entscheid über den Änderungsantrag führt Vital Media Design ihre Dienstleistungen fort.
Auftragsausführung
- 3.1 Allgemein
- Für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen wählt Vital Media Design ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung die von ihr eingesetzten Berater bzw. Fachleute selbst aus. Vital Media Design setzt zu diesem Zweck qualifizierte und sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter ein, um die in der Offerte vereinbarten oder sonst angebotenen Leistungen zu realisieren.
- 3.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Da Vital Media Design ihre Dienstleistungen hauptsächlich im und für den Geschäftsablauf des Kunden erbringt, ist Vital Media Design auf dessen Mitwirkung und Unterstützung angewiesen. Der Kunde ist deshalb dafür verantwortlich, dass Vital Media Design rechtzeitig und im erforderlichen Umfang
- – die notwendigen technischen sowie organisatorischen Informationen, Lieferergebnisse und Materialien erhält;
- – der Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden gewährt wird;
- – die Hard- und Software in der erforderlichen Konfiguration bereit gestellt wird;
- – betriebsbereite Kapazitäten (Hardware, Software etc.) und gegebenenfalls qualifizierte Mitarbeiter des Kunden bereitgestellt werden;
- – die für notwendige Entscheidungen zuständigen Kontaktpersonen des Kunden bezeichnet werden und rechtzeitig erreichbar sind;
- – gegebenenfalls notwendige Bewilligungen (wie Arbeitsbewilligungen) für Mitarbeiter von Vital Media Design bzw. des Kunden
- vorliegen.
- Diese Mitwirkungshandlungen müssen geeignet sein, dass Vital Media Design mit ihren Dienstleistungen ohne Verzug beginnen kann. In der Offerte bzw. in den Anhängen können weitergehende Mitwirkungspflichten des Kunden festgelegt werden, welche für die termingerechte Erfüllung der Dienstleistungen erforderlich sind.
- 3.3 Ungenügende Mitwirkung
- Verzögerungen und Kosten durch Mehraufwand aufgrund der ungenügenden Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden sind vom Kunden zu tragen.
- 3.4 Informationspflicht
- Der Kunde und Vital Media Design verpflichten sich, die Gegenseite über alle Umstände zu orientieren, welche auf die Erbringung der Dienstleistungen einen bedeutsamen Einfluss haben können.
- 3.5 Termine
- Vereinbarte Termine gelten als Richtgrössen und sind für Vital Media Design nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart wurden.
Verantwortung
- Vital Media Design ist lediglich für sorgfältige und fachgerechte Arbeit verantwortlich. Vital Media Design hat nicht für einen bestimmten Erfolg oder ein bestimmtes Arbeitsergebnis einzustehen, es sei denn, etwas anderes sei ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Die von Vital Media Design übernommenen Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn Vital Media Design die in Offerte/ Angebot bezeichneten Dienstleistungen erbracht hat.
Arten der Vergütung und Rechnungsstellung
- 5.1 Vergütung nach Material- und Zeitaufwand
- Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, rechnet Vital Media Design ihre Dienstleistungen nach Material- und Zeitaufwand und grundsätzlich auf das Ende jeden Monates ab. Dabei kommen in erster Linie die in Offerte/Angebot genannten Ansätze zur Anwendung. Werden Leistungen mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ausserhalb der folgenden Geschäftszeiten (08:00 – 18:00) erbracht, so ist Vital Media Design berechtigt entsprechende Zuschläge, bezogen auf den jeweils gültigen Stundensatz zu berechnen:
- Montag bis Sonntag 00:00 – 08: 00: 100%
- Montag bis Sonntag 18:00 – 24:00: 50%
- Die Berechnung der Reisezeiten erfolgt in Abhängigkeit vom Ausgangspunkt (Hauptsitz, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Auftragnehmers) des Mitarbeiters des Auftragnehmers und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten abgerechnet, sofern die Reisezeit produktiv genutzt wird, jedoch ohne Zuschläge auf die jeweilig gültigen Stundensätze.
- 5.2 Vergütung nach Kostenrahmen
- Vital Media Design ist auch dann nach effektivem Material- und Zeitaufwand zu entschädigen, wenn in der Offerte bzw. Auftragserteilung oder im Angebot ein Kostenrahmen festgesetzt wurde. Ein Kostenrahmen hat in der Regel die Bedeutung einer blossen Planungsgrundlage und Schätzung, sofern die Dienstleistungen in Offerte bzw. Angebot nicht im Detail umschrieben sind.
- 5.3 Vergütung nach Kostendach
- Ist in der Offerte bzw. Auftragserteilung ein Kostendach vereinbart, so ist Vital Media Design ebenfalls nach dem effektiv geleisteten Materialund Zeitaufwand zu entschädigen. Zeigt sich im Laufe der Dienstleistungen, dass das Kostendach nicht eingehalten werden kann, orientiert Vital Media Design den Kunden so früh als möglich. Nach erfolgter Orientierung hat Paragraph 2.3 Gültigkeit.
- 5.4 Vergütung nach Pauschalhonorar / Festpreis
- Wird ein Pauschalhonorar / Festpreis vereinbart, deckt dieses den gesamten Material- und Zeitaufwand von Vital Media Design in Bezug auf die in der Offerte bzw. ihren Anhängen oder im Angebot im Detail umschriebenen Dienstleistungen. Sollten:
- – Änderungen der definierten Voraussetzungen für die Auftragserteilung,
- – unvollständige Angaben des Kunden für die Offertstellung oder
- – ungenügende Mitwirkung des Kunden im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten
- zu Mehraufwendungen führen, sind diese Mehraufwendungen Vital Media Design vom Kunden nach Zeitaufwand zu vergüten.
- 5.5 Spesen
- Der Kunde ist verpflichtet, Vital Media Design sämtliche Spesen gemäss dem in der Offerte oder dem Auftrag definierten Umfang zu vergüten. Alternativ wird bei Einsätzen vor Ort beim Auftraggeber pro Tag eine Pauschale gemäss gültiger Offerte in Rechnung gestellt
- 5.6 Mehrwertsteuern
- Sämtliche Honorare und Nebenkosten verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.
- 5.7 Abgaben
- Soweit für die Dienstleistungen von Vital Media Design Abgaben erhoben werden (wie beispielsweise öffentliche Gebühren, Urheberrechtsabgaben), ist Vital Media Design berechtigt, diese dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.
- 5.8 Übermässiger Aufwand bei Offerten
- Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass Vital Media Design nicht sämtliche mit der Erstellung einer Offerte erbrachten Dienstleistungen unentgeltlich erbringt.
- Vital Media Design kann dem Kunden für die Erstellung einer Offerte den aufgewendeten Zeitaufwand in Rechnung stellen, wenn und soweit die Offerte nicht alleine gestützt auf die vom Kunden an Vital Media Design eingereichten Unterlagen erstellt werden kann. Insbesondere sind Bedarfsabklärungen, Voranalysen und Workshops vergütungspflichtig, sobald diese ein angemessenes Ausmass übersteigen.
- 5.9 Rechnungszahlung
- Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen, rein netto, zur Zahlung fällig. Vital Media Design kann auf allen ausstehenden Zahlungen nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung einen Verzugszins von 5% p.a. erheben.
Eigentum- und Immaterialgüterrechte
- 6.1 Keine Lizenz
- Die Erteilung eines Auftrages an Vital Media Design für die Erbringung von Dienstleistungen beinhaltet ohne weitere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Lizenz für die Nutzung von Softwareprodukten, welche von Vital Media Design angeboten, vertrieben oder installiert werden.
- 6.2 Eigentum des Werkexemplars
- Mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung geht ein allfällig erstelltes Werkexemplar des Arbeitsresultates und der Dokumentation in das Eigentum des Kunden über.
- 6.3 Schutzrechte
- Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung stehen die von Vital Media Design im Rahmen der an den Kunden erbrachten Dienstleistungen spezifisch geschaffenen Schutzrechte sowohl dem Kunden wie auch Vital Media Design zu. Die Vertragspartner räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht beliebig zu nutzen und auszuwerten.
- 6.4 Know How
- Vital Media Design hat das unentgeltliche Recht, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche Vital Media Design bei der Ausführung von Dienstleistungen für den Kunden allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden gewonnen hat, bei der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.
Gewährleistung und Haftung
- 7.1 Rechte Dritter
- Bei der Ausführung der Dienstleistungen wird Vital Media Design gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen. Erbringt der Kunde eigene Leistungen, so haftet er dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Beide Parteien halten sich gegenseitig von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
- 7.2 Garantie
- Vital Media Design garantiert dem Kunden, dass die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen im Zeitpunkt des leistungsgerechten Termines den vertraglichen Spezifikationen (falls vorhanden) und den branchenüblichen Standards entsprechen und sorgfältig ausgeführt werden. Aufgrund der konstanten Entwicklungen im Markt kann Vital Media Design jedoch nicht dafür einstehen, dass die erbrachten Dienstleistungen auch nach deren vorgesehenen Beendung den Branchenverhältnissen dauernd genügen werden. Vital Media Design ist jedoch bereit, im Rahmen eines neuen Auftrages weitere entgeltliche Dienstleistungen zu erbringen.
- 7.3 Mangelbehebung
- Der Kunde hat nachweisliche Mängel von Vital Media Design in der Ausführung von Dienstleistungen unverzüglich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen seit der Vornahme der jeweiligen Dienstleistung. In diesem Fall steht dem Kunden ausschliesslich das Recht auf Verbesserung zu, welche Vital Media Design innert spätestens einem Monat vornimmt, jedoch nur im Falle ihres Verschuldens unentgeltlich. Gelingt Vital Media Design die Verbesserung nicht, kann der Kunde von Vital Media Design innert derselben Rüge- und Verbesserungsfrist nochmals die Beseitigung der verschuldeten Mängel verlangen. Gelingt dies Vital Media Design auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, hat der Kunde das Recht, Minderung der Vergütung im Umfang des von ihm nachgewiesenen Minderwertes geltend zu machen.
- 7.4 Haftung
- Für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Zusammenhang mit dem Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen haftet Vital Media Design insgesamt bis maximal dem einfachen Betrag der im laufenden Jahr für diese Dienstleistung vereinbarten Vergütung. In jedem Fall wird die Haftung auf maximal Fr. 100‘000.- beschränkt.
- 7.5 Verschulden
- Vital Media Design haftet nur für schuldhaftes und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten wird ausgeschlossen.
- 7.6 Haftungsausschluss
- Ebenso ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, die Haftung für Mangelfolgeschäden oder Schäden in Folge von Datenverlusten oder die Haftung für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden. Vital Media Design haftet nicht, wenn Vital Media Design aus Gründen, die Vital Media Design nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung der Dienstleistungen gehindert wird.
Vertragsdauer
- 8.1 Vertragsbeginn
- Die Gültigkeit dieser allgemeinen Vertragsbedingungen beginnt mit der Auftragserteilung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Vital Media Design durch den Kunden, je nach dem, was zuerst erfolgt.
- 8.2 Vertragsaufhebung
- Das Vertragsverhältnis für die Erbringung von Dienstleistungen kann von jeder Partei jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten aufgelöst werden, sofern in der Offerte oder in einem separaten Vertrag nicht eine andere Frist festgelegt ist. Vorbehalten bleibt die Auflösung mit sofortiger Wirkung aus einem wichtigen, von der Gegenpartei zu vertretenden Grund, welcher es der kündigenden Partei als unzumutbar erscheinen lässt, das Vertragsverhältnis bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung fortzusetzen.
Vertraulichkeit
- Beide Vertragspartner verpflichten sich selber wie auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannter Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre des anderen Partners beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftragnehmer das Recht den Namen des Auftraggebers, unter Wahrung der Geheimhaltungsbestimmungen, als Referenz zu verwenden. Die Vertragspartner dürfen öffentlich, insbesondere an die Presse und potentielle Kunden, nur über die Tatsache des Vertragsschlusses unter Verwendung des Logos, der Nennung des Vertragspartners, des Vertragsgegenstandes und des Vertragsgebiets berichten.
Datenschutz
- Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragspartner, deren Mitarbeiter, Unterauftragnehmer usw. führen können insb. zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen. Zu diesem Zweck können Daten auch an Dritte wie z.B. Hersteller, Zulieferanten, Inhaber von Schutzrechten, Unterauftragnehmer, Spediteure, Kreditinstitute in der Schweiz oder im Ausland bekannt gegeben werden. Die Parteien halten sich dabei jederzeit an anwendbares Datenschutzrecht. Verarbeitet Vital Media Design im Rahmen ihrer Dienstleistungserbringung Personendaten im Auftrag des Kunden, werden die Parteien hierzu einen separaten Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abschliessen.
Anstellungsverzicht
- Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form der mit Ausführung von Leistungen unter diesem Vertrag betrauten Mitarbeiter oder Hilfspersonen des andern Vertragspartners während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet der vertragsbrüchige Vertragspartner eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Netto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens jedoch von CHF 100’000 unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts für den weiteren nachgewiesenen Schaden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung dieser Verpflichtung.
Verrechnung von Forderungen
- Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche eines Vertragspartners mit Gegenforderungen des anderen Partners bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung der Vertragspartner.
Teilnichtigkeit
- Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
Anwendbares Recht- Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
Gerichtsstand- Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder Dienstleistungen von Vital Media Design sind die ordentlichen Gerichte in Solothurn ausschliesslich zuständig. Vital Media Design ist jedoch befugt, vorsorgliche Massnahmen auch vor jedem anderen zuständigen Gericht zu erwirken.